Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens TC IMMOBILIEN Inh. Turan Coskun
Zwischen dem Unternehmen TC IMMOBILIEN, Inhaber Turan Coskun, Elisabeth-Selbert-Weg 1b, 27232 Sulingen (nachfolgend auch: Immobilienmakler), und dem jeweiligen Verkäufer, Vermieter, Miet- oder Kaufinteressenten gelten im Rahmen der gemeinsamen Geschäfts- und Vertragsbeziehung die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.
§1 Rechtsgrundlagen des Maklervertrages
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten für das Geschäfts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer, Vermieter, Miet- oder Kaufinteressenten und dem Unternehmen TC IMMOBILIEN, Inhaber Turan Coskun die folgenden Rechtsgrundlagen in absteigender Reihenfolge:
- Der jeweilige schriftliche Maklervertrag;
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 652 – 655 BGB und für Wohnungsvermittlungen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG).
§2 Zustandekommen des Maklervertrages
(1) Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.
(2) Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
(3) Der Maklervertrag kann auch einen Zwischenverkauf bzw. eine Zwischenvermietung zum Gegenstand haben, insbesondere bei Gemeinschaftsgeschäften im Rahmen einer Maklerkooperation.
(4) Einen Rechtsanspruch auf eine angebotene Immobilie hat der Kauf- bzw. Mietinteressent nicht.
§3 Doppeltätigkeit
Der Immobilienmakler darf auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich tätig werden. Dies gilt nicht, soweit eine Interessenkollision zwischen den Vertragsteilen vorliegt.
§4 Höhe der Maklercourtage
(1) Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt die Höhe der Maklercourtage:
- Bei Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Privat- oder Gewerbeimmobilie 5% der notariell beurkundeten Kaufpreissumme (Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen).
- Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages 2 Monatsmieten der vertraglich vereinbarten Nettokaltmiete (Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen).
- Bei Abschluss eines Mietvertrages über ein Gewerbemietobjekt 3 Monatsmieten der vertraglich vereinbarten Nettokaltmiete (Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen).
- Bei Erbbaurechten den zweifachen Jahreserbbauzins (Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen).
(2) Sie wird – soweit nicht schriftlich anders vereinbart – bei Kaufobjekten vom Käufer und Verkäufer (jeweils zur Hälfte) – und bei Mietobjekten vom Vermieter getragen.
(3) Durch schriftliche Vereinbarung können unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Regelungen insbesondere gemäß §§ 656b bis 656d BGB von (1) und (2) abweichende Regelungen getroffen werden. Auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Maklercourtage richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Regelungen insbesondere gemäß §§ 656b bis 656d BGB.
§5 Fälligkeit der Maklercourtage
(1) Die Maklercourtage wird fällig:
- mit Unterzeichnung des notariell beurkundeten Kaufvertrages durch den Käufer und Verkäufer;
- mit Unterzeichnung des Wohnraummietvertrages durch den Mieter und den Vermieter;
- mit Zuschlagserteilung.
(2) Soweit an die Stelle des gewollten (durch Vermittlung oder Nachweis des Immobilienmaklers) ein anderer wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag (Ersatzgeschäft) tritt, wird ebenfalls eine Maklercourtage in entsprechender Höhe fällig.
(3) Soweit es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Immobilienmakler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen fortführt, ist ebenfalls eine entsprechende Maklercourtage fällig. Die Maklercourtage ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich für die Unterzeichnung des Vertrages war.
(4) Die Maklercourtage ist zahlbar binnen 14 Tagen nach dem Fälligkeitszeitpunkt. Danach tritt Schuldnerverzug ein, ohne dass dieser Verzug gegenüber dem Schuldner gesondert erklärt werden muss.
(5) TC IMMOBILIEN nimmt vom Interessenten keine Barzahlungen entgegen. Alle Zahlungen werden unbar durch Überweisung nach Rechnungslegung durchgeführt.
§6 Vertragsabschluss
Der Immobilienmakler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet-, oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Immobilienmakler das Recht, seinen Courtageanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
§7 Eigentümerangaben/Irrtümer
Die vom Immobilienmakler weitergegebenen Objektinformationen stammen vom Eigentümer bzw. Vermieter, einer von ihm beauftragten Person oder sonstigen Dritten. Sie können vom Immobilienmakler nur bedingt überprüft werden. Der Immobilienmakler haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vor. Es obliegt dem Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.
§8 Informationspflicht und Vollmachterteilung
(1) Der Eigentümer bzw. Vermieter wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf- oder Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Immobilienmakler anzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
(2) Der Eigentümer bzw. Vermieter erteilt dem Immobilienmakler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauarten sowie alle Information-und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Eigentümer bzw. Vermieter als Wohnungseigentümer zustehen.
§9 Weitergabeverbot
(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Immobilienmaklers sind ausdrücklich nur für den entsprechenden Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen oder sonstige von dem Immobilienmakler erhaltenen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Immobilienmaklers an Dritte weiterzugeben.
(2) Verstößt ein Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter aufgrund der durch den Interessenten weitergegebenen Informationen den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler als Entschädigung die mit ihm vereinbarte Provision zu entrichten. (Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen).
(3) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche auf Grund eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung bleibt vorbehalten.
§10 Haftung und Schadenersatz
(1) Der Immobilienmakler behält sich bei Vertragsverletzungen oder Verstößen gegen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltendmachung von Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüchen vor.
(2) Insbesondere behält sich der Immobilienmakler die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches für den Fall vor, dass der Verkäufer oder Vermieter ohne Kenntnis des Immobilienmaklers für weitere Verfügungsberechtigte ohne Vertretungsmacht handelt oder der Verkäufer oder Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Verkauf- bzw. Vermietungsabsicht aufgibt, die Angebotsbedingungen erschwert, das Objekt an einen eigenen Interessenten verkauft oder vermietet, mit durch den Immobilienmakler nachgewiesenen Interessenten nicht verhandelt oder die Durchführung des Auftrages in sonstiger Weise erschwert.
(3) Die Geltendmachung weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§11 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
Die Vertragslaufzeit und Möglichkeit der Beendigung des Maklervertrages richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, nachrangig nach den gesetzlichen Vorschriften.
§12 Datenschutz
(1) Der Immobilienmakler erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personen- und objektbezogenen Daten des Verkäufers, Vermieters, bzw. Kauf- oder Mietinteressenten, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Pflichten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), ausschließlich im Rahmen und zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages. Der Verkäufer, Vermieter, bzw. Kauf- oder Mietinteressent willigt in die Datenerhebung, –speicherung, –verarbeitung und –nutzung dieser Daten ausschließlich im Rahmen und zur Erfüllung des Auftrages ein. Ausdrücklich wird auf hingewiesen, dass die Datennutzung auch die Verarbeitung und Nutzung in Datenbanken, auf der Website des Immobilienmaklers und im Rahmen von internetbasierten Cloudanwendungen umfasst.
(2) Der Verkäufer, Vermieter, bzw. Kauf- oder Mietinteressent willigt auch in die Datenweitergabe an Dritte ein, soweit dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
§13 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Verkäufers, Vermieters, bzw. Kauf- oder Mietinteressent richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort/Anwendbares Recht
(1) Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird der Firmensitz des Immobilienmaklers (Sulingen, Landkreis Diepholz, Niedersachsen) vereinbart, soweit eine Vereinbarung über den Gerichtsstand und Erfüllungsort zulässig ist.
(2) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§15 Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages
Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auch die Abänderung der Textformerfordernisses kann nur in Textform erfolgen.
§16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VBSG sind wir weder verpflichtet noch bereit.